Ist E-Mail-Marketing DSGVO tauglich?

Peter Baumgartner

emailmarketing noch dsgvo tauglich

Seit 25.05.2018 ist die DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) in Kraft. Die Verunsicherung bei Firmen und deren Verantwortlichen ist groß. Dieser Beitrag soll unterstützend für Unternehmer, Führungskräfte und Marketingverantwortliche wirken, um die grundlegenden Fragen und Missverständnisse des Newsletterversands betreffend der DSGVO und des TKG (Telekommunikationsgesetz) verständlich zu machen. Eigentlich hat sich für das E-Mail-Marketing nicht viel verändert.

1Für den E-Mail-Versand gelten zusätzlich die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (§ 96 TKG). Diese Bestimmungen stammen nicht aus der DSGVO, sondern aus der E-Privacy-Richtlinie, die derzeit auf EU-Ebene überarbeitet wird.

1. Ist der Newsletterversand seit 25.05.2018 lt. "DSGVO" noch zulässig?

JA, unter bestimmten Voraussetzungen!

2. Newsletterversand Voraussetzungen:

3. Die Kunden- Zustimmung zum Newsletterversand kann folgendermaßen aussehen:

4. Koppelungsverbot beachten!

Das heißt, dass das Verarbeiten von Datenverarbeitungsvorgängen von anderen Vertragserklärungen unabhängig sein muss.

Nicht erlaubt ist:

Erlaubt ist:

5. Die Einwilligung per AGB ist nicht erlaubt, oder?

Nein, ist nicht erlaubt. Nach dem DSGVO (insbesondere wegen des Koppelungsverbotes) ist die Erbringung über die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" schwer zu erledigen. Die Zustimmung sollte über eine gesonderte Textdatei und durch Akzeptieren einer Checkbox umgesetzt werden.

6. Dürfen bestehende Kunden weiterhin Newsletter erhalten?

Ja, wen folgende fünf Voraussetzungen erfüllt sind:

7. E-Mails senden ohne die Zustimmung des E-Mail-Empfängers bzw. Kunden?

Wen keine Zustimmung des Empfängers/Kunden vorliegt, können E-Mails trotzdem versendet werden, wen alle nachfolgenden fünf Punkte erfüllt sind.

8. Welche Angaben muss eine E-Mail enthalten?

9. Ist ein Impressum im Newsletter notwendig?

Ja, wen viermal im Jahr eine Aussendung per E-Mail in gleicher Form an den Adressaten erfolgt, ist lt. Mediengesetz ein Impressum im Newsletter anzugeben. Die jeweiligen Angaben sind natürlich abhängig von der jeweiligen Rechtsform und unterliegen den Offenlegungsvorschriften, die im Newsletter oder durch einen Link angegeben sein müssen.

 https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/E-Mails_versenden_-_aber_richtig.html

Dieser Beitrag/Liste (Punkt 1-9) ersetzt keine Rechtsberatung für individuelles Newsletter bzw. E-Mail-Marketing und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Letztes Update 03.06.2020

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